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Gebrauchtwagenbuch – Pflicht, Inhalt & digitale Führung für Kfz-Händler

Das Gebrauchtwagenbuch ist für gewerbliche Kfz-Händler gesetzlich vorgeschrieben. Erfahren Sie, wie es fachlich und umgangssprachlich heißt, wer es führen muss, was hineingehört – und wie Sie es mit Meine Faktura vollständig digital abbilden.

Lesezeit: ca. 6 Minuten ·

Was ist das Gebrauchtwagenbuch?

Das Gebrauchtwagenbuch ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in dem gewerbliche Kfz-Händler jeden An- und Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs lückenlos dokumentieren müssen. Es dient in erster Linie der Prävention von Fahrzeughehlerei und Kfz-Diebstahl: Strafverfolgungsbehörden und Gewerbeaufsicht können jederzeit prüfen, woher ein Fahrzeug stammt und wer es erworben hat.

Auch steuerlich spielt das Buch eine wichtige Rolle: In Verbindung mit dem Fahrzeugkauf- und -verkaufsvertrag bildet es die Grundlage für die korrekte Verbuchung, die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG sowie GoBD-konforme Aufbewahrung.

Merksatz: Kein Fahrzeug ohne Eintrag – jeder Ankauf und jeder Verkauf müssen unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts eingetragen werden, nicht erst am Tagesende.

Wie wird es noch genannt?

Das Gebrauchtwagenbuch hat viele Namen – je nach Region, Behörde oder Branchengewohnheit. Alle Begriffe bezeichnen dasselbe Instrument:

Fachliche / offizielle Bezeichnungen

  • An- und Verkaufsbuchin Gesetzestexten und Behördenvorgaben
  • Ankaufsbuchgebräuchlich bei Gewerbeämtern und Polizei
  • FahrzeughandelsbuchBranchenbezeichnung in Fachverbänden (ZDK, DAT)
  • Kfz-Händlerregisterinterne Bezeichnung mancher Zulassungsbehörden
  • Gebrauchtwagen-AnkaufsbuchVollbezeichnung in bayerischen Verleihtexten

Umgangssprachliche Bezeichnungen

  • Das Buchim Autohaus-Alltag schlicht „das Buch“
  • Händlerbuchunter Kfz-Händlern und Einkäufern
  • Ankaufsformular / Ankaufszettelwenn auf Papiervordrucken geführt
  • KFZ-Registerallgemeiner Begriff in kleinen Betrieben
  • Händlerformularbei Aufkauf-Terminen beim Privatkunden

Wer ist zur Führung verpflichtet?

Die Pflicht zur Führung eines An- und Verkaufsbuchs ergibt sich aus § 38 GewO (Gewerbeordnung) in Verbindung mit den jeweiligen Landesvorschriften der Gewerbeaufsichtsbehörden und polizeilichen Vorgaben. Verpflichtet sind:

Gewerbliche Gebrauchtwagenhändler

Alle Unternehmen und Einzelpersonen, die gewerbsmäßig Gebrauchtfahrzeuge an- und verkaufen – unabhängig von Unternehmensgröße.

Händler mit Händlerkennzeichen (07er-Kennzeichen)

Kfz-Betriebe mit einem roten oder schwarzen Händlerkennzeichen unterliegen in aller Regel der Aufzeichnungspflicht.

Fahrzeugauktionare & Vermittler

Wer gewerbsmäßig als Vermittler oder auf Auktionen handelt, muss jeden Ankauf und Verkauf dokumentieren.

Werkstätten mit Ankauf-Tätigkeiten

Auch Werkstätten, die Inzahlungnahmen oder gelegentliche Fahrzeugeinkäufe als Nebengeschäft betreiben, sind pflichtig.

Hinweis: Private Gelegenheitsverkäufe (z. B. der einmalige Verkauf des eigenen Fahrzeugs) unterliegen nicht der Buchführungspflicht. Sobald aber eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorliegt (Häufigkeit, Gewinnerzielungsabsicht), greift die Pflicht. Im Zweifel: Rücksprache mit dem zuständigen Gewerbeamt.

Was muss eingetragen werden?

Die geforderten Pflichtangaben sind von Bundesland zu Bundesland minimal unterschiedlich, folgen aber einem einheitlichen Kern. Für jeden An- und Verkauf müssen folgende Felder belegt sein:

PflichtfeldAnkaufVerkauf
Datum des Geschäfts
Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN)
Hersteller & Modell
Erstzulassungsjahr
Kilometerstand
Farbe / Ausstattungsmerkmale
Amtliches Kennzeichen
Name, Vorname des Vorbesitzers/Käufers
Anschrift des Vorbesitzers/Käufers
Ausweiskopie / Ausweisdaten des Vorbesitzers
Ankaufspreis / Kaufpreis (brutto)
Unterschrift des Verkäufers / Käufers

Tipp: Ausweispflicht beim Ankauf

Beim gewerblichen Ankauf eines Fahrzeugs sind Sie verpflichtet, die Identität des Verkäufers anhand eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) zu prüfen und eine Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. Ohne Identitätsprüfung besteht das Risiko, Hehlereigut anzukaufen – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Aufbewahrungspflicht & Prüfrecht

3 Jahre

Mindestaufbewahrungspflicht nach GewO / polizeilichen Vorgaben (je nach Bundesland)

6 Jahre

Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher und Inventare (§ 257 HGB)

10 Jahre

Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege und Aufzeichnungen (§ 147 AO)

Im Zweifel gilt die längste Frist. Da das Gebrauchtwagenbuch gleichzeitig Handelsbuch und Steuerbeleg ist, empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens 10 Jahren ab Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Prüfrecht: Polizei und Ordnungsamt dürfen jederzeit und ohne Vorankündigung Einsicht in das Gebrauchtwagenbuch verlangen. Verweigerte Einsicht oder ein nicht ordnungsmäßig geführtes Buch kann zur Untersagung des Betriebs führen (§ 35 GewO). Achten Sie auf vollständige, zeitnahe Einträge.

Papier oder digital – was ist erlaubt?

Das Gebrauchtwagenbuch darf sowohl in Papierform als auch digital geführt werden – sofern die digitale Lösung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt:

📄 Papierform

  • Klassisches gebundenes Buch oder Vordruckheft
  • Formularsätze mit Durchschlagpapier (z. B. ADAC-, ZDK-Vordrucke)
  • Nachträgliche Korrekturen müssen durchgestrichen, nicht weißgemacht werden
  • Verblassungsgefahr bei Quittungsdurchschriften – Kopie empfohlen

💻 Digitale Führung

  • Zulässig, wenn GoBD-konform (unveränderbar, revisionssicher)
  • Einträge dürfen nachträglich nicht gelöscht werden
  • Jederzeitiger Ausdruck oder Export für Behörden muss möglich sein
  • Verknüpfung mit Kauf- und Verkaufsrechnungen empfohlen

Digitales Gebrauchtwagenbuch mit Meine Faktura

Das Fahrzeughandel-Modul von Meine Faktura bildet das Gebrauchtwagenbuch vollständig digital ab – GoBD-konform, revisionssicher und jederzeit druckbar:

FIN-Verwaltung & Fahrzeugstamm

Jedes Fahrzeug wird mit FIN/VIN, Hersteller, Modell, Erstzulassung, Kilometerstand und Farbe erfasst. Die FIN dient als eindeutiger Schlüssel im gesamten Prozess.

Ankaufs- & Verkaufsvorgang

Ankauf und Verkauf werden als getrennte, unveränderliche Einträge protokolliert – mit Datum, Preis, Kundendaten und automatisch generierter Vorgangsnummer.

Dokumentenablage

Ausweiskopien, Kfz-Brief (Fahrzeugbrief), TÜV-Berichte und Fotos lassen sich direkt am Fahrzeugeintrag speichern.

Rechnungsverknüpfung

Ankaufs- und Verkaufsrechnungen werden mit dem Fahrzeugeintrag verknüpft – inklusive Differenzbesteuerung § 25a UStG.

Export & Druckansicht

Das komplette An- und Verkaufsbuch lässt sich als PDF oder CSV exportieren – für Behörden, Steuerberater oder DATEV-Übergabe.

Revisionssichere Archivierung (GoBD)

Einmal gespeicherte Einträge können nicht gelöscht werden. Korrekturen erfolgen durch Stornobuchungen mit automatischem Protokolleintrag.

Häufig gestellte Fragen zum Gebrauchtwagenbuch

Was ist das Gebrauchtwagenbuch?
Das Gebrauchtwagenbuch (auch Ankaufsbuch oder An- und Verkaufsbuch) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in dem gewerbliche Kfz-Händler jeden Ankauf und Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs lückenlos dokumentieren müssen. Es dient der Prävention von Fahrzeughehlerei und ist Grundlage für die steuerliche Verbuchung nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung).
Wer muss das Gebrauchtwagenbuch führen?
Zur Führung verpflichtet sind alle gewerblichen Kfz-Händler, Fahrzeugauktionare, Fahrzeugvermittler sowie Werkstätten, die gewerbsmäßig Fahrzeuge ankaufen oder in Zahlung nehmen. Die Pflicht ergibt sich aus § 38 GewO in Verbindung mit den jeweiligen Landesvorschriften.
Was muss im Gebrauchtwagenbuch stehen?
Pflichtfelder beim Ankauf: Datum, FIN/VIN, Hersteller und Modell, Erstzulassungsjahr, Kilometerstand, amtliches Kennzeichen, Name und Anschrift des Vorbesitzers, Ausweiskopie, Ankaufspreis und Unterschrift. Beim Verkauf entfallen Farbe/Ausstattung und die Ausweiskopie des Vorbesitzers.
Wie lange muss das Gebrauchtwagenbuch aufbewahrt werden?
Mindestens 3 Jahre nach GewO/polizeilichen Vorgaben, mindestens 6 Jahre nach Handelsrecht (§ 257 HGB) und mindestens 10 Jahre nach Steuerrecht (§ 147 AO). Empfohlen wird die längste Frist von 10 Jahren ab Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
Darf das Gebrauchtwagenbuch digital geführt werden?
Ja. Das Gebrauchtwagenbuch darf digital geführt werden, sofern die Software GoBD-konform ist: Einträge müssen unveränderlich gespeichert werden, Korrekturen dürfen nur durch Stornobuchungen erfolgen, und die Behörde muss jederzeit Einsicht oder einen vollständigen Ausdruck erhalten können.
Darf ich auf Excel oder Papier verzichten?
Ja, wenn die eingesetzte Software die GoBD-Anforderungen erfüllt (unveränderliche Speicherung, Exportmöglichkeit). Ein paralleles Papier- oder Excel-Buch ist dann nicht erforderlich.
Muss ich Totalschäden und Ausschlachtfahrzeuge eintragen?
Ja. Auch Fahrzeuge, die nur zum Ausschlachten oder für den Eigenbedarf angekauft werden, müssen im Gebrauchtwagenbuch stehen – sofern der Ankauf im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erfolgt.
Was passiert, wenn das Gebrauchtwagenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird?
Polizei und Ordnungsamt dürfen jederzeit unangemeldet Einsicht verlangen. Ein fehlendes oder nicht ordnungsgemäßes Buch kann zur Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 35 GewO führen. Auch strafrechtliche Konsequenzen (Hehlerei) sind möglich, wenn angekaufte Fahrzeuge nicht dokumentiert sind.
Welche Bezeichnungen gibt es für das Gebrauchtwagenbuch?
Fachlich wird es auch An- und Verkaufsbuch, Ankaufsbuch, Fahrzeughandelsbuch oder Kfz-Händlerregister genannt. Im Arbeitsalltag sprechen Händler oft einfach von 'dem Buch', dem Händlerbuch oder dem Ankaufsformular.

Auf einen Blick

Pflicht für

Alle gewerblichen Kfz-Händler

Gesetzliche Grundlage

§ 38 GewO + Landesvorschriften

Pflichtfelder

FIN, Fahrzeugdaten, Käufer-/Verkäuferdaten, Preis, Datum

Aufbewahrungsfrist

Mind. 10 Jahre (steuerrechtlich)

Digitale Führung

Erlaubt, wenn GoBD-konform

Prüfrecht

Polizei & Ordnungsamt – jederzeit